AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PFAFF Industriesysteme und Maschinen GmbH
Hans-Geiger-Straße 12
67661 Kaiserslautern
Stand: 1. Februar 2016
I. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB" bezeichnet) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunde" bezeichnet).
b) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge zwischen uns und dem Kunden über die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen (nachfolgend als „Produkte“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
c) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2. Ausschließlichkeit
a) Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen AGB. Dies erkennt der Kunde bei Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme des Produkts an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
b) Wir sind nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn wir Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden Hinweis erbringen.
3. Vertragserklärungen
a) Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen unsere Angebote nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten (invitatio ad offerendum).
b) Wir sind berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden.
c) Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Kunden stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch uns dar.
d) Bei der Annahme von Bestellungen des Kunden setzen wir die Bonität des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Im Übrigen gilt § 321 BGB (Unsicherheitseinrede).
e) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag maßgeblich.
f) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Kündigungen und Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Incoterms®
Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms der International Chamber of Commerce (ICC) vereinbart sind, gelten im Zweifel die Incoterms® der jeweils aktuellen Fassung.
II. Mitwirkungshandlung des Kunden
1. Kooperationspflichten des Kunden
g) Der Kunde kooperiert bei der Klärung sämtlicher erforderlicher technischer Vorfragen. Unsere Anfragen beantwortet der Kunde unverzüglich.
h) Der Kunde stellt uns das Material zur Verfügung, das er beabsichtigt, mit dem von uns herzustellenden Produkt zu verarbeiten (nachfolgend als „Material“ bezeichnet).
i) Der Kunde stellt uns das Material in der Art und Güte zur Verfügung, wie es später von dem Kunden verarbeitet werden wird.
j) Der Kunde stellt das Material unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde trägt etwaige Transport-, Entsorgungs- sowie Logistikkosten.
k) Der Kunde stellt das Material rechtzeitig, spätestens jedoch unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Verfügung.
l) Der Kunde stellt uns das Material in ausreichender Menge zur Verfügung.
m) Der Kunde teilt uns mit, in welcher Quantität er beabsichtigt, das Material zu verarbeiten. Der Kunde teilt uns mit, wenn er das herzustellende Produkt länger als 5 Tage die Woche und/oder insgesamt über 40 Wochenstunden in Betrieb nehmen wird; insbesondere wenn ein Mehrschichtbetrieb beabsichtigt ist.
h) Der Kunde holt etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erlaubnisse Dritter ein. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
2. Unterlassen der Mitwirkungshandlung
Unterlässt der Kunde die Mitwirkungshandlung trotz Aufforderung, können wir nach Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag kündigen. Der Kunde trägt die uns durch die Kündigung entstandenen Schäden.
III. Leistungssoll, Leistungszeitpunkt, Leistungsort, Haftungsfreistellung
1. Leistungssoll
a) Wir produzieren in unserer Kernkompetenz individuelle Maschinen und Anlagen zur Verarbeitung von flächigen Materialien (inklusive des erforderlichen Zubehörs und Ersatzteilen). Vorgaben des Kunden über die Qualität und Geschwindigkeit der Verarbeitung sowie unser Angebot gelten deshalb zunächst als unverbindliche Zielvorstellungen der Parteien. Die Zielvorstellungen gelten nur dann als verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich so vereinbart, zugesichert oder garantiert wurde.
b) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
c) Erkennen wir im Zuge der Entwicklung, dass die Vorgaben des Kunden über die Qualität und/oder Geschwindigkeit der Verarbeitung nicht oder nur zu höheren Kosten eingehalten werden können, teilen wir dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit. Mit gleichem Schreiben weisen wir den Kunden darauf hin, dass die angezeigten Abweichungen als vom Kunden genehmigt gelten, sollte dieser den angekündigten Abweichungen nicht fristgemäß schriftlich widersprechen.
d) Der Kunde kann innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Abweichung schriftlich Widerspruch einlegen. Die Parteien werden sich daraufhin beraten und versuchen, zu einer Einigung zu gelangen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gelten die mitgeteilten Änderungen als neue Zielvorgaben.
e) Einigen sich die Parteien nach fristgemäßem Widerspruch des Kunden nicht innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, kann der Vertrag mit einer Frist von weiteren fünf Werktagen gekündigt werden. Im Falle der Kündigung gelten die Regelungen unter Ziffer X dieser AGB.
2. Lieferfrist
a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefer- und Leistungsfristen unverbindlich.
b) Sofern im Einzelfall ein Versendungskauf vereinbart wurde (vgl. Ziffer III 4 b dieser AGB), beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. c) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. in Fällen höherer Gewalt, wie bei Terroranschlägen, Arbeitskämpfen, Sabotage, Demonstrationen und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerungen, die durch die öffentlichen Hand verursacht werden), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zu- lieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
d) Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Kunde als auch wir das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.
3. Lieferverzug
a) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
b) Im Falle des Lieferverzuges haften wir für Verzugsschäden gemäß Ziffer IX 3 dieser AGB.
c) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben in jedem Fall unberührt.
4. Lieferung, Gefahrentragung, Änderung des Lieferorts, Mitwirkungspflicht
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk; Erfüllungsort und Gefahrübergang ist unser jeweiliges Werk bzw. Auslieferungslager. Eine Versendungspflicht besteht nicht.
b) In Einzelfällen liefern wir auf ausdrückliches Verlangen des Kunden das Produkt an einen anderen Bestimmungsort (nachfolgend als „Versendungskauf“ bezeichnet). Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt beim Versendungskauf die Lieferung an die im Handelsregister angegebene Geschäftsanschrift des jeweiligen Kunden; in ein Land außerhalb der Europäischen Union liefern wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Kunden. Die Wahl des Transportweges, des Transportmittels und der Verpackung bleibt uns vorbehalten. Befolgen wir vom Kunden erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden hin auf dessen Kosten abgeschlossen.
c) Soweit nichts anders vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Kunden spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem ihm das Produkt auf unserem Werk bzw. Auslieferungslager zur Verfügung gestellt wird. Für den Fall, dass im Einzelfall ein Versendungs- kauf vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
d) Die Verlegung des vertraglich vereinbarten Anlieferungsorts bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Zusätzliche Kosten, die durch eine nachträgliche Änderung des Lieferungsorts anfallen, trägt der Kunde.
e) Liefern unsere Mitarbeiter das Produkt an, hat der Kunde aktiv bei Ent- und Auslademaßnahmen mit seinem Personal mitzuwirken. Gleiches gilt für Maßnahmen der genauen Platzierung des Produkts in den Räumen des Kunden. Unterlässt der Kunde die Mitwirkungshandlung, gerät er in Annahmeverzug, wenn die Anlieferung rechtzeitig angekündigt wurde oder zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin erfolgt. Alternativ können wir uns der Hilfe Dritter bedienen. Kosten die durch die unterlassene Mitwirkungshandlung des Kunden entstehen, trägt der Kunde, wenn die Anlieferung rechtzeitig angekündigt wurde oder zu dem vertraglich vereinbarten Anlieferungstermin erfolgt; im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer III 5 dieser AGB.
f) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, sind wir zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5. Annahmeverzug
a) Bei Annahmeverzug seitens des Kunden, haben wir während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Annahmeverzug des Kunden auf diesen über.
b) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
c) Während des Annahmeverzugs berechnen wir dem Kunden pro Kalenderwoche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung, ins- gesamt jedoch höchstens 5 % der vereinbarten Nettovergütung, beginnend mit der verbindlichen Lieferfrist bzw. – mangels einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
d) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Haftungsfreistellung
a) Der Kunde beachtet etwaige Exportbeschränkungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union.
b) Verlagert, veräußert oder liefert der Kunde das Produkt in ein anderes Land, als das des ursprünglichen Anlieferungsorts, stellt er uns von der Haftung und den Ansprüchen Dritter frei, die durch diese Verlagerung, Veräußerung oder Lieferung in das andere Land entstehen. Insbesondere stellt er uns von einer Haftung wegen des Verstoßes gegen etwaige Transport- oder Exportbeschränkungen frei.
c) Werden wir durch diese Verlagerung, Veräußerung oder Lieferung des Produkts Sanktionen (z.B. des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) unterworfen, haftet der Kunde für den daraus erwachsenden Schaden.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Grundsatz
a) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
b) Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen (gegenwärtige Forderungen) sowie aller unserer weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen gegen den Kunden (nachfolgend als „Gesamtforderung" bezeichnet) vor.
c) Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an uns ab und zeigt dies im Schadenfall seiner Versicherung an.
d) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
e) Wir sind bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware geliefert worden ist, wenn der Kunde den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist oder wenn der Kunde eine seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware verletzt. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine andere Gesamtforderung nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf mehr als EUR 500,00 beläuft.
f) Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, uns andere ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so ist der Kunde verpflichtet, uns andere, adä- quate Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.
2. Verarbeitung und Vermischung
a) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die nicht uns gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
b) Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
3. Verfügungs- und Einziehungsermächtigung
a) Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern.
b) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht.
c) Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.
d) Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
e) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
4. Freigabeklausel
a) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 % der Summe der offenen Forderungen liegt.
b) Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden die bei bloßem Miteigentum unsererseits ggf. anteiligen Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
V. Urheberrecht
Wir behalten das Urheberrecht an sämtlichen Zeichnungen, Abbildungen und/oder Konstruktionen der gelieferten Produkte. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der Kunde die urheberrechtlich geschützten Zeichnungen, Abbildungen und/oder Konstruktionen nicht in den Urheberschutz verletzender Weise nutzen oder abändern.
VI. Vertraulichkeit
1. Die Parteien geben vertrauliche Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung bekannt werden nicht an Dritte oder freie Mitarbeiter preis.
2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsschluss fort.
VII. Preise und Zahlungsmodalitäten, Verpackungs- und Versandkosten, Zahlungsverzug
1. Preise
a) Unsere Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird hinzugerechnet.
b) Herstellung von Maschinen Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Herstellung einer Maschine stehen, wie folgt zur Zahlung fällig:
aa) 50 %: 10 Tage nach Rechnungsstellung
bb) 40 %: 10 Tage nach Rechnungsstellung, der Mitteilung über die Versandbereitschaft und noch vor der Bereitstellung bzw. dem Versand der Maschine
cc) 10 %: 10 Tage nach Rechnungsstellung und Erhalt der Maschine, spätestens jedoch vier Wochen nach Lieferung.
c) Lieferung von Ersatzteilen Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind von uns gelieferte Ersatzteile (Maschinenteile, Maschinenzubehörteile, Verschleißteile, etc.) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung zur Zahlung fällig.
d) Wir behalten uns im Einzelfall vor, die Produkte nur gegen Vorkasse zu liefern.
e) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
2. Verpackungs- und Versandkosten Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Verpackungs- und Versandkosten nicht im Vertragspreis inbegriffen und vom Kunden zu tragen.
3. Zahlungsmodalitäten
a) Der Kunde hat unsere Zahlungsansprüche gemäß vorstehender Ziffer VII 1 unverzüglich und ohne Abzug in Euro zu erfüllen.
b) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Bezüglich Mängeln des Produkts bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
c) Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche hierbei anfallenden Spesen trägt der Kunde.
d) Kursverluste, die bei Zahlung in ausländischer Währung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
4. Zahlungsverzug
a) Der Kunde kommt - vorbehaltlich einer früheren Mahnung - spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Leistet der Kunde trotz unserer Aufforderung keine vollständige Zahlung, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
b) Neben den gesetzlichen Rechten steht uns im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach eigener Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.
VIII. Letter of Credit
1. Auf unser Verlangen hin eröffnet der Kunde ein bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv (nachfolgend als „Letter of Credit“ bezeichnet) bei einem zugelassenen Kreditinstitut, welches uns gegen Vorlage der im Letter of Credit geforderten Dokumente den vertraglich vereinbarten Betrag auszahlt.
2. Die Gesamthöhe des Letter of Credit sowie der ggf. in Teilbeträgen auszuzahlenden Beträge richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten.
3. Hat der Kunde im konkreten Vertragsverhältnis Zahlungen nach Ziffer VII 1 dieser AGB geleistet, nehmen wir den Letter of Credit nur in Höhe der noch nicht gezahlten Gesamtvergütung in Anspruch.
IX. Rügeobliegenheit, Mängelrechte, Haftung, Abnahme, Verjährung
1. Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden
a) Der Kunde untersucht das Produkt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist. Transportschäden sind vom Kunden uns sofort anzuzeigen.
b) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen zu rügen, nachdem sich der Mangel dem Kunden gezeigt hat. Insoweit ist unbeachtlich, ob sich der Mangel bereits bei gemeinsamen Probeläufen oder bei der Vorabnahme in unseren Räumen oder erst bei der Endabnahme durch den Kunden zeigt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge innerhalb von sieben Werktagen nach ihrer Entdeckung zu erfolgen hat.
c) Mängelrügen müssen innerhalb der vorgenannten Fristen in Schriftform oder per Fax zu erfolgen. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
2. Mängelrechte
a) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen beseitigen wir Mängel an den Produkten unentgeltlich. Dies gilt nicht für eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Produkte; die Lieferung derartiger Produkte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Pro- dukte getroffene Vereinbarung. Die Produkte sind insbesondere frei von Mängeln, wenn sie das vom Kunden ausgehändigte Material (vgl. Ziffer III 1 dieser AGB) gemäß den aktuellen verbindlich vereinbarten Zielvorstellungen (Qualität und Zeit) verarbeiten können.
c) Hätte der Kunde bei sorgfältiger Untersuchung des Mangels erkennen können, dass dieser Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt, trägt er die uns im Zusammenhang mit dieser Mängelbeseitigungsaufforderung entstandenen Kosten.
d) Kommen wir der Mängelbeseitigung nicht fristgemäß nach, verweigern wir diese un- berechtigt oder schlägt die Mängelbeseitigung wiederholt fehl, kann der Kunde die Minderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder den Vertrag entsprechend den Regelungen unter Ziffer X dieser AGB kündigen.
e) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer IX 3 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
f) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
3. Haftung
a) Unsere Haftung ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, welche wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
b) Haften wir wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
c) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen unseres Verzuges sind der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung pro angefangene Verzugswoche, maximal auf insgesamt 5 % der vereinbarten Nettover- gütung, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
d) Wir haften nicht für höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von uns nicht zu vertretene Umstände.
e) Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel oder Schäden auf eine Verlegung, Veränderung, eine unsachgemäßen Handhabung und Bedienung entgegen der Betriebsanweisung und/oder auf eine unterlassene oder unzureichende Wartung des Produkts durch den Kunden zurückzuführen sind.
f) Verwendet der Kunde beim Betrieb einer produzierten Maschine anderes Material, als er uns ausgehändigt hat, erhöht der Kunde die Verarbeitungsgeschwindigkeit oder nimmt anderweitig eigenmächtige Veränderungen der Maschine vor (vgl. Ziffer II 1 dieser AGB), kann er uns nur in Anspruch nehmen, sofern die Mängel und Abweichungen nicht auf das andere Material oder die Veränderungen des Kunden zurückzuführen sind.
g) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
h) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
i) Die Einschränkungen dieser Ziffer IX 3 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Abnahme
a) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vorabnahme des Produkts auf unserem jeweiligen Betriebsgelände.
b) Verlangen wir die Vorabnahme nach Fertigstellung des Produkts, so hat der Kunde die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen.
c) Der Vorabnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Produkt nicht innerhalb der gesetzten Frist abgenommen hat, obwohl er hierzu verpflichtet war.
d) Soweit der Kunde nicht in Deutschland ansässig ist und keine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält, hat er die Vorabnahme statt in 12 Werktagen, in 24 Werktagen durchzuführen. Die übrigen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
e) Die Endabnahme erfolgt an der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift des Kunden oder an der abweichend vereinbarten Lieferadresse.
f) Verlangen wir die Endabnahme nach Anlieferung des Produkts, so hat der Kunde die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen.
g) Der Endabnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Produkt nicht innerhalb der gesetzten Frist abgenommen hat, obwohl er hierzu verpflichtet war.
h) Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, gelten die Regelungen in Ziffer III 5 dieser AGB entsprechend.
5. Verjährung
a) Die Mängelrechte des Kunden verjähren spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Vorschriften der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.
b) Die Verjährung der vertraglichen Mängelrechte für die Gesamtanlage einerseits und für die Ersatzteile andererseits verlängert sich bei durchgeführter Mängelbeseitigung jeweils um den Zeitraum, der für die Beseitigung des jeweiligen Mangels benötigt wurde.
X. Kündigung
1. Form Entsprechend den Regelungen unter Ziffer I 3 f) dieser AGB hat jede Kündigung des Kunden schriftlich zu erfolgen.
2. Außerordentliche Kündigung
a) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen bleibt in jedem Fall unberührt.
b) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt für uns insbesondere dann vor, wenn
aa) der Kunde seine Zahlungen ganz oder nur zum Teil einstellt,
bb) von ihm oder zulässigerweise von uns oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14, 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
cc) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden bekannt werden, oder
dd) der Kunde sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
3. Vergütungsanspruch
a) Im Falle einer Kündigung werden wir den aktuellen Leistungsstand ermitteln.
b) Die bereits erbrachten Leistungen werden ohne Rücksicht auf ihre Teilabnahmefähigkeit nach den vertraglichen Grundsätzen abgerechnet.
c) Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung von 10 % der vereinbarten Nettovergütung zu verlangen, sofern nicht der Kunde oder wir im Einzelfall Nachweise erbringen, die eine andere Vergütung rechtfertigen. Die vorstehende Pauschalvergütung gilt nicht im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, der von uns zu vertreten ist.
d) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
XI. Software
1. Werden zu von uns produzierten Maschinen Bedienungssoftware geliefert, darf der Kunde diese von uns gelieferte Software nur im Zusammenhang mit dem Gebrauch der zugehörigen Maschine und dem Verwendungszweck entsprechend nutzen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Nutzung schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Software.
3. Der Kunde darf, sofern es für die Sicherung der zukünftigen Benutzung des Programms erforderlich ist, lediglich eine Sicherungskopie von dem Softwareprogramm anfertigen. §§ 69c) und d) UrhG finden Anwendung.
XII. Datenschutz
Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
XIII. Rechte Dritter
Der Kunde stellt uns für alle Ansprüche Dritter aus der Ausführung seiner Bestellung im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, in denen durch die Ausführung gemäß der vom Kunden genannten Spezifikationen gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
XIV. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sprache
1. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kaiserslautern. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts.
3. Die Originalfassung dieser AGB wurde in deutscher Sprache abgefasst. Übersetzungen dienen nur zu Informationszwecken. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Version und einer Übersetzung, gilt ausschließlich die deutsche Version.