Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Waren und die Inanspruchnahme von Leistungen

PFAFF Industriesysteme und Maschinen GmbH

Hans-Geiger-Straße 12
67661 Kaiserslautern, Germany

§ 1 Einbeziehungs- und Abwehrklausel

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Bezug von Waren und Inanspruchnahme von Leistungen und die damit zusammenhängenden sonstigen Rechtsbeziehungen, soweit sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ausgeschlossen oder durch schriftliche Individualvereinbarung abgeändert worden sind.

(2) Sofern unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal Vertragsinhalt geworden sind, gelten sie auch für alle weiteren Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten.

(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur ausnahmsweise und nur dann Vertragsinhalt, soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.

§ 2 Unverbindlichkeit von Anfragen, Widerrufsrecht bei Bestellungen

(1) Unsere Anfragen und Anforderungen von Angeboten sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, stets unverbindlich und können nicht als Willenserklärung im Sinne des BGB angesehen werden.

(2) Bis zum Zustandekommen eines Vertrages mit dem Lieferanten können wir unsere Bestellungen frei widerrufen. Der Widerruf kann durch eine Erklärung in Schriftform, Textform, elektronischer Form oder durch Fernschreiben (einschließlich Telefax oder e-mail) erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf die Absendung der Erklärung und nicht auf den Zugang beim Lieferanten an.

§ 3 Informationspflicht über Zustellanschrift

Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns seine vollständige Anschrift (einschließlich Straßenname und Hausnummer) mitzuteilen, Postfachangaben oder Großkunden- Postleitzahlen genügen insoweit nicht.

§ 4 Preisangaben

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindender Festpreis und schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.

(2) Sofern gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, ist sie im Preis enthalten.

(3) Lieferungen gegen Vorkasse, Anzahlungen oder per Nachnahme sind unzulässig.

§ 5 Warenbeschreibungen

(1) Beschreibungen und Maßangaben der gelieferten Ware in technischen Zeichnungen, Abbildungen, Datenblättern und Diagrammen, Produktinformationen, Prospekten, Werbemitteln oder Katalogen, die vom Lieferanten, vom Hersteller, oder von einem in die Lieferkette zwischengeschalteten Unternehmer herausgegeben wurden, gelten als zwischen uns und dem Lieferanten bindend vereinbarte Beschaffenheit.

(2) Für andere öffentliche Äußerungen über die Ware hat der Lieferant nur nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen.

§ 6 Leistungsort und Gefahrübergang

(1) Bei der Leistung des Lieferanten handelt es sich um eine Bringschuld. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware an unseren Geschäftssitz ohne zusätzliche Entgelte (frei Haus) und zu unseren üblichen Geschäftszeiten anzuliefern. Wir behalten uns vor, mit unserer Bestellung auch einen anderen Lieferort zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen erst mit der Übergabe der Ware an uns über.

(3) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen gegen Transportschäden, Verlust und falsche Verladung zu versichern.

(4) Wir sind zur Rückgabe von Verpackungen berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§ 7 Teillieferungen

Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.

§ 8 Leistungszeit

(1) Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten, Lieferfristen und Liefertermine sind bindend.

(2) Anlieferungen haben zu unseren üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Weicht der Lieferant hiervon ab, so geraten wir nicht in Annahmeverzug.

(3) Sobald dem Lieferanten erkennbar wird, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist er verpflichtet, uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, auch Textform und elektronische Form unter Einschluß von Telefax und e-mail reichen hierfür aus.

(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu.

§ 9 Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten jeder Art sind ausgeschlossen.

§ 10 Rechnung

(1) Der Lieferant ist zur Erstellung einer nach steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Gesichtspunkten ordnungsgemäßen schriftlichen Rechnung verpflichtet.

(2) Der Lieferant ist ferner verpflichtet, in der Rechnung die Bestelldaten (Bestellnummer, Bestelldatum) und sofern vorhanden, Lieferscheinnummer und Lieferscheindatum anzugeben.

(3) Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, die Mehrwertsteuer entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften auf der Rechnung auszuweisen.

(4) Die Rechnung ist an uns zu richten und zu adressieren.

(5) Auf der Rechnung ist weiterhin die vollständige Bankverbindung des Lieferanten (Kontonummer, kontenführendes Institut, Bankleitzahl) anzugeben.

(6) Solange wir keine den Anforderungen der Absätze 1 bis einschließlich 4 entsprechende Rechnung erhalten haben, steht uns in Höhe des vollen Preises für die Leistung des Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 11 Zahlungsbedingungen

(1) Der vereinbarte Preis wird erst mit vollständiger und mängelfreier Leistungserbringung durch den Lieferanten und Zugang einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung fällig.

(2) Wir zahlen bargeldlos durch Überweisung. Zu anderen Zahlungsarten sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

(3) Bei Zahlung innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt geraten wir nicht in Verzug. Fälligkeitszinsen werden ausgeschlossen.

(4) Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, stehen uns 3 v. H. Skonto zu.

(5) Leistungsort für die Erfüllung unserer Zahlungspflicht ist der Sitz unseres Unternehmens.

(6) Sollten wir mit unserer Zahlungspflicht in Verzug geraten, beschränkt sich der von uns zu ersetzende Verzugsschaden auf die Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

§ 12 Sondervorschrift für Werkvertrag

(1) Sofern wir mit dem Lieferanten einen Werkvertrag geschlossen haben, ist der Werklohnanspruch des Lieferanten erst nach ausdrücklich schriftlich erklärter Abnahme des vollständigen und mängelfreien Werks durch uns fällig.

(2) Eine stillschweigende Abnahme wird ausgeschlossen.

(3) Abschlagszahlungen und Teilabnahmen sind nicht vereinbart.

§ 13 Überlassung von uns gehörenden Sachen an den Lieferanten

(1) Sofern wir dem Lieferanten in unserem Eigentum stehende Sachen zur Erfüllung des Vertrages überlassen, bleiben sie unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns überlassenen Sachen nur zu dem Zweck zu verwenden, für den sie vertragsgemäß bestimmt sind. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, von uns überlassene Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen ausschließlich nur für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.

(2) Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen.

(3) Wird eine von uns dem Lieferanten überlassene Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns überlassenen Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so verpflichtet sich der Lieferant schon jetzt, seinen Teil als Miteigentum an uns zu übertragen und die Sache insoweit für uns zu verwahren.

(4) Absatz 3 ist im Falle der Verbindung mit einer anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sache entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die überlassenenen Sachen nicht vertragsgemäß zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung bestimmt sind, sind sie nur an den Lieferanten entliehen und nach Abwicklung des Vertrages unaufgefordert an uns zurückzugeben.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm überlassenen und in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Beschädigung und Verlust, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Ansprüche gegen den Versicherer aus dem Schadensfall an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Lieferant ist darüber hinaus auch verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen sowie Störungen und Schadensfälle uns unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf unser vorheriges schriftliches Verlangen (Textform und elektronische Form, einschließlich e-mail und Telefax reichen hier aus) uns die Besichtigung unserer Sachen zu den üblichen Geschäftszeiten in seinen Geschäftsräumen zu gestatten.

§ 14 Vertraulichkeitsverpflichtung und Schutzrechtsvorbehalt

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns oder in unserem Auftrag handelnden Dritten erhaltenen Informationen und Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle, Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen nur zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden, sie vertraulich zu behandeln und Dritten nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich zu machen. Vervielfältigungen und Bearbeitungen bedürfen unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für die Speicherung von Informationen auf Informationsträgern, die im Eigentum des Lieferanten stehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit es sich um offenkundige Informationen handelt, bzw. die Unterlagen im Sinne des Satzes 1 ausschließlich offenkundige Informationen enthalten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis Satz 3 erlöschen dreißig Jahre nach Abwicklung des Vertrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, die nach den dort genannten Informationen und Unterlagen gefertigt wurden.

(3) An den in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen behalten wir uns sämtliche Schutzrechte vor. Vervielfältigungen und Bearbeitungen nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 2 sind nach vollständiger Abwicklung des Vertrages unwiederbringlich zu vernichten. Informationen im Sinne des Absatzes 1, die sich auf Informationsträgern befinden, die im Eigentum des Lieferanten stehen (siehe Absatz 1 Satz 3), sind nach vollständiger Abwicklung des Vertrages unwiederbringlich zu löschen.

§ 15 Mängelgewährleistungsrechte

(1) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferte Ware nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen.

Hinsichtlich der gelieferten Ware treffen uns auch keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Sofern es sich bei der Lieferung um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, wird § 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) abbedungen.

(2) Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte einschließlich des Unternehmerrückgriffs nach § 478 BGB in der am 01.01.2002 geltenden Fassung stehen uns ungekürzt zu.

(3) Über diese gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehend sind wir berechtigt, im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung geltend zu machen.

(4) Wir sind berechtigt, gegenüber dem Lieferanten zu bestimmen, ob der gesetzliche Anspruch auf Nacherfüllung nach Maßgabe von § 439 BGB in der am 01.01.2002 geltenden Fassung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mängelfreien Sache zu erfüllen ist.

(5) In einer vorbehaltlosen Zahlung des geforderten Preises oder in der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung oder einer Probelieferung liegen keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäße Leistung, keine Billigung der Probe oder ein Verzicht auf unsere Rechte.

(6) Sofern eine mangelhafte Sache an uns zum Zwecke der Vertragserfüllung geliefert wird, sind wir berechtigt, diese anstelle der geschuldeten Ware zu behalten und Nachbesserung oder Nacherfüllung abzulehnen. Wir sind auch berechtigt, Ware im Falle einer Zuviellieferung zu behalten, ohne daß sich am vereinbarten Preis etwas ändert.

(7) Geben wir eine mangelhafte oder anderweitig nicht vertragsgemäß gelieferte Sache an den Lieferanten zurück, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Sache unfrei auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden, der Lieferant ist verpflichtet, sie wieder anzunehmen. Für den uns entstehenden Bearbeitungsaufwand sind wir berechtigt, dem Lieferanten –zuzüglich Verpackung und Versendungsauslagen- eine Pauschale von 10 Euro zu berechnen. Für die Verwahrung dürfen wir dem Lieferanten die uns entstandenen Auslagen oder nach unserer Wahl die für vergleichbare Waren üblichen Lagerkosten berechnen. Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend, wenn wir die gelieferte Ware zum Zwecke der vom Lieferanten geschuldeten Nacherfüllung bei uns oder einem Dritten verwahren müssen.

(8) Einem Sachmangel oder Mangel im Sinne der Absätze 1bis 7 steht es gleich, wenn der Lieferant eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

(9) Als Rechtsmangel ist es insbesondere auch anzusehen, wenn der Lieferant durch Angebot oder Lieferung von Ware Schutzrechte Dritter verletzt.

§ 16 Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

(1) Der Lieferant ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er uns gegenüber gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verletzt und uns hierdurch ein Schaden entsteht. Er hat eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verschulden sowie das vorsätzliche und fahrlässige Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Als Verletzung vertraglicher Verpflichtungen gilt insbesondere auch die Lieferung einer mangelhaften Sache.

(2) Der Lieferant haftet auch ohne Verschulden für die Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn sich die Ursache für die Vertragsverletzung ausschließlich in seiner eigenen betrieblichen Risikosphäre befindet und es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt handelt.

(3) Der Lieferant ist im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht auch verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch einen Sach- oder Rechtsmangel der gelieferten Ware oder eine andere den Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Lieferanten verursacht sind, auf unser schriftliches Verlangen freizustellen.

(4) Der aufgrund eines Mangels der gelieferten Ware oder einer dem Lieferanten sonst zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverletzung zu ersetzende Schaden umfaßt auch unsere Aufwendungen für eine Rückrufaktion. Der Lieferant ist auf unser schriftliches Verlangen verpflichtet, angemessenen Vorschuß zu leisten.

§ 17 Verjährung

(1) Unsere Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten verjähren –sofern sich aus dem Gesetz nicht eine dreißigjährige Frist ergibt- binnen zwanzig Jahren ab Entstehung unseres Anspruchs.

(2) Abweichend von Absatz 1 verjähren unser Anspruch auf Nacherfüllung und unsere Rechte zum Rücktritt und zur Minderung aufgrund von Sachmängeln -mit Ausnahme unserer Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten aus dem Unternehmerrückgriff (nach Maßgabe von § 478 BGB in der am 01.01.2002 geltenden Fassung)- ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Maßnahme des Lieferanten zur Nacherfüllung aufgrund unserer Mängelgewährleistungsrechte hat den Neubeginn der Verjährung zur Folge.

(3) Die Ansprüche des Lieferanten auf Zahlung des Kaufpreises verjähren –ohne Rücksicht auf fahrlässige Kenntnis oder Unkenntnis- binnen vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(4) Im übrigen richtet sich die Verjährung ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 18 Aufrechnung

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns –unbeschadet eventueller in diesen Bedingungen enthaltener Erweiterungen- im vollen gesetzlichen Umfang zu.

(2) Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten zulässig.

§ 19 Übertragung von Rechten und Abtretung von Forderungen

(1) Der Lieferant darf seine Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.

(2) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die Ansprüche oder Forderungen gegen uns betreffen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, Textform und elektronische Form, einschließlich e-mail oder Telefax reichen hier aus.

§ 20 Rechtswahl

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 21 Schriftform

(1) Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit abweichend von Satz 1 zumindestens unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Textform oder elektronische Form, einschließlich email, Telefax oder Fernschreiben sind nur ausreichend, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrücklich zugelassen sind.

§ 22 Gerichtsstand

(1) Für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

(2) Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit es sich beim Lieferanten um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder dies aus sonstigen gesetzlichen Gründen in gesetzlich zulässiger Weise für Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 vereinbart werden kann, ist Kaiserslautern.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind wir berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen oder den gesetzlichen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für uns in Anspruch zu nehmen.

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

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